Trotz seiner Verwendung durch die Unterstützer der GenoLIE ist „Genozid“ kein Synonym für Massenmord oder für einen Krieg mit hohen zivilen Verlusten. Es handelt sich um ein spezifisches Verbrechen mit einer spezifischen rechtlichen Definition, und die Kluft zwischen dem allgemeinen Gebrauch des Begriffs und dem, was vor Gericht dafür nachgewiesen werden muss, ist enorm. Selbst die Vereinten Nationen räumen ein, dass der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch deutlich weiter gefasst und verstanden wird, als es seine völkerrechtliche Definition zulässt.[i]
Das Verbrechen des Genozids wurde 1948 in der Genozid-Konvention definiert, die nach dem Holocaust ausgearbeitet wurde. Gemäss Artikel II bedeutet Genozid bestimmte Handlungen, die Tötung von Mitgliedern einer Gruppe, die Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie die Auferlegung von Lebensbedingungen, die auf ihre Zerstörung abzielen, die „in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“.[ii]

Das entscheidende Element dieser Definition ist das Wort „Absicht“. Das Gesetz fragt nicht lediglich danach, ob Menschen gestorben sind oder ob sie in grosser Zahl ums Leben kamen. Es fragt, ob der Täter mit dem konkreten Ziel handelte, eine geschützte Gruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zu zerstören. Die eigenen Leitlinien der UNO bezeichnen die Absicht als „das am schwierigsten festzustellende Element“ und betonen, dass weder die Zerstreuung einer Gruppe noch die Auslöschung ihrer Kultur die erforderliche Schwelle erreicht.[iii] Bei der Ausarbeitung der Konvention machten die Delegierten ausdrücklich klar, dass hohe zivile Verluste während eines Krieges grundsätzlich keinen Genozid darstellen.[iv]
Internationale Gerichte haben diesen Massstab konsequent und streng angewandt. Im Fall Bosnien gegen Serbien aus dem Jahr 2007 bestätigte der Internationale Gerichtshof (IGH), dass in Srebrenica ein Genozid stattgefunden hatte, rund 8.000 Männer und Jungen wurden ermordet, lehnte es jedoch ab, Serbien für dessen Begehung verantwortlich zu machen. Er stellte lediglich fest, dass Serbien es versäumt hatte, den Genozid zu verhindern und die Täter zu bestrafen.[v]
Im Fall Kroatien gegen Serbien aus dem Jahr 2015 wies der IGH die Genozidvorwürfe beider Seiten zurück und entschied, dass keine der beiden Seiten eine spezifische Vernichtungsabsicht nachgewiesen hatte.[vi] Der vom Gericht in diesem Fall aufgestellte Massstab für die Ableitung einer genozidalen Absicht aus einem Verhaltensmuster lautet, dass diese Absicht „die einzige Schlussfolgerung sein muss, die vernünftigerweise gezogen werden kann“.[vii] Vereinfacht gesagt: Wenn es eine andere vernünftige Erklärung für das Verhalten gibt, scheitert der Vorwurf des Genozids bereits aus rechtlichen Gründen.
Im Fall von Gaza, wo der Rechtsbegriff Genozid weitgehend verzerrt wurde, bricht das Argument für einen Genozid an seinem eigenen Massstab zusammen, da eine andere und vollständig vernünftige Schlussfolgerung vorliegt und umfassend dokumentiert ist:
- Israel führte nach den Angriffen der Hamas auf seine Zivilbevölkerung Krieg, um die Hamas zu zerschlagen und die Freilassung der Geiseln zu erreichen.
- Die Zahl der zivilen Todesopfer war eine Folge des Kampfes in dicht besiedelten Gebieten gegen einen Feind, der sich absichtlich und zynisch inmitten der eigenen Bevölkerung verschanzt.
- Weil ein rechtmässiges Kriegsziel nach einem Massaker an der eigenen Zivilbevölkerung eine vernünftige Erklärung für Israels Vorgehen darstellt, kann eine genozidale Absicht nicht die einzige vernünftige Schlussfolgerung sein. Daher scheitert das Genozidargument nach dem eigenen Test des IGH.
- Darüber hinaus unternahm Israel während des gesamten Krieges in Gaza aussergewöhnliche Anstrengungen, um zivile Opfer zu minimieren, unter anderem durch zahlreiche Warnungen vor jedem Angriff und durch die Einhaltung strenger Einsatzregeln, selbst wenn dies die eigenen Zivilisten und Soldaten einem erhöhten Risiko aussetzte. Keine dieser Handlungen steht mit einer genozidalen Absicht in Einklang.
Befürworter der Gaza-GenoLIE behaupten häufig, der IGH habe den Genozidvorwurf bereits bestätigt, eine weitere Lüge. Im Januar 2024 stellte das Gericht fest, dass einige der von Südafrika geltend gemachten Rechte „plausibel“ seien, und ordnete vorläufige Massnahmen an.[viii] Diese Feststellung der Plausibilität betrifft jedoch die Rechte der Palästinenser als geschützte Gruppe, nicht die Feststellung, dass ein Genozid begannen wird.[ix]Richter des IGH betonten sogar den Unterschied zwischen der niedrigen Schwelle in diesem vorläufigen Stadium und dem wesentlich strengeren Test, der für die Feststellung einer genozidalen Absicht erforderlich ist.[x] Das Völkerrecht muss ernst genommen werden und darf nicht verzerrt oder ausgeschmückt werden, um falsche Genozidvorwürfe zu verbreiten und Israel sowie seine Bevölkerung zu dämonisieren. Gerade die jüdische Bevölkerung weiß aus ihrer eigenen Geschichte wie kaum eine andere, was das schwerste aller internationalen Verbrechen bedeutet.
Der „Genozid in Gaza“ ist eine der grössten Lügen des 21. Jahrhunderts. Er wurde von antizionistischen und antisemitischen Netzwerken nach dem Massaker vom 7. Oktober erzeugt und verbreitet, um Israel daran zu hindern, seine Geiseln zu retten, den jüdischen Staat zu delegitimieren und den weltweiten Antisemitismus zu schüren.
Lesen Sie den nächsten Beitrag, um mehr über das Gaza-GenoLIE-Puzzle zu erfahren.
[i]“Definitions of Genocide and Related Crimes,” United Nations. https://www.un.org/en/genocide-prevention/definition
[ii]Ibid, citing Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, Art. II, 1948.
[iii]Ibid.
[iv]Goda, “The Genocide Libel,” ISCA 2025-3, citing the Convention’s Travaux Préparatoires. https://isca.indiana.edu/publication-research/research-paper-series/norman-jw-goda-research-paper.html
[v]Application of the Genocide Convention (Bosnia v. Serbia), ICJ Judgment, Feb. 26, 2007. https://www.icj-cij.org/node/101888
[vi]Croatia v. Serbia, ICJ Judgment, Feb. 3, 2015; Summary of the Judgment. https://www.icj-cij.org/case/118
[vii]Ibid.
[viii]South Africa v. Israel, ICJ Order on Provisional Measures, January 26, 2024. https://www.icj-cij.org/node/203447
[ix]On the “plausibility of rights” distinction, “Implausible Confusion: The Meaning of ‘Plausibility,’” EJIL: Talk! https://www.ejiltalk.org/implausible-confusion-the-meaning-of-plausibility-in-the-icjs-provisional-measures/
[x]Declaration of Judge Nolte, appended to the January 26, 2024 Order. https://www.icj-cij.org/node/203447
